Frist 2026 – Bleileitungen in Hamburg
Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei mussten grundsätzlich bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden. Für bestimmte Fälle können besondere Regelungen oder genehmigte Fristverlängerungen bestehen.
Allgemeine Frist
Die gesetzliche Grundlage ist die Trinkwasserverordnung. Eigentümer und Betreiber von Gebäuden waren verpflichtet, vorhandene Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 auszutauschen oder stillzulegen.
Situation nach Ablauf der Frist
Nach Ablauf der allgemeinen Frist sind Bleileitungen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die konkrete Situation muss jedoch für den Einzelfall beim zuständigen Bezirksamt geprüft werden.
Mögliche Ausnahmen und Fristverlängerung
In bestimmten Fällen können Ausnahmen oder genehmigte Fristverlängerungen möglich sein. Ob eine Verlängerung gewährt wird und unter welchen Bedingungen, entscheidet ausschließlich das zuständige Bezirksamt.
Zuständiges Bezirksamt
Für die Beurteilung des Einzelfalls, für Auskünfte zu Fristen und für die Bearbeitung von Anträgen auf Fristverlängerung ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Gebiet die Immobilie liegt.
Information an das Bezirksamt
Der Betreiber des Gebäudes ist dafür verantwortlich, vorhandene Bleileitungen auszutauschen oder stillzulegen und die zuständige Stelle entsprechend zu informieren.
Verkauf oder Erbschaft
Bei Verkauf oder Erbschaft einer Immobilie sollten vorhandene Bleileitungen und deren Austauschstatus offengelegt werden. Der neue Eigentümer tritt in die Pflichten des Betreibers ein.
Gebäude und Leitungsumfang beschreiben – mögliche Vermittlung prüfen lassen.
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